Einheitssatz € 550,-
Definition des Einheitssatzes gemnäß § 38 Abs. 6 der NÖ Bauordnung 2014:
Der Einheitssatz ist die Summer durschschnittlichen Herstellungskosten einer 3 m breiten Fahrbahnhälfte, eines 1,25 m breiten Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung der Fahrbahnhälfte und des Gehsteiges pro Laufmeter.
Die Aufschließungsabgabe errechnet sich folgendermaßen: Die Wurzel aus der Fläche des Bauplatzes in m2 x Einheitssatz und multipliziert mit dem Bauklassenkoeffizenten 1,25.
Die Abgabe ist mehrwertsteuerfrei.
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