Aufschließungsabgabe

Einheitssatz € 550,-


Definition des Einheitssatzes gemäß § 38 Abs. 6 der NÖ Bauordnung 2014:

Der Einheitssatz ist die Summer durschschnittlichen Herstellungskosten einer 3 m breiten Fahrbahnhälfte, eines 1,25 m breiten Gehsteiges, der Oberflächenentwässerung und der Beleuchtung der Fahrbahnhälfte und des Gehsteiges pro Laufmeter.


Die Aufschließungsabgabe errechnet sich folgendermaßen: Die Wurzel aus der Fläche des Bauplatzes in m2 x Einheitssatz und multipliziert mit dem Bauklassenkoeffizenten 1,25.

Die Abgabe ist mehrwertsteuerfrei.